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Winterdienst und Reinigungspflicht bei Laub und Schnee

Laub fegen und Schnee schieben – alle Facts

Es ist wieder soweit: Mit Blick auf Laub und Schnee, die in der dunklen Jahreszeit für rutschige Gehwege sorgen, weist die Stadt Wedel auch in diesem Jahr wieder auf die Reinigungs- und Räumpflicht für Eigentümerinnen und Eigentümer hin, deren Grundstücke an öffentlichen Straßen liegen.

In der dunklen Jahreszeit machen Laub und Schnee die Geh- und Radwege rutschig. Hier sind die Eigentümer, deren Grundstücke an öffentlichen Straßen liegen in der Pflicht, durch rechtzeitiges Räumen für die Sicherheit ihrer Mitmenschen zu sorgen. Foto: Stadt Wedel/Kamin


WEDEL
14. Oktober 2021
LOKALES

Die Verwaltung erinnert besonders daran, dass die Nichterfüllung der Reinigungspflicht zum einen als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann. Zum anderen aber setzen sich Anlieger, deren Gehweg nicht ordnungsgemäß geräumt ist, der Gefahr eventueller privatrechtlicher Haftungsansprüche aus, sollte einem Dritten ein Schaden entstehen – was zu hohen Kosten führen kann. Auch der Bauhof der Stadt Wedel wird in den kommenden Tagen mit Hochdruck dabei sein, die Straßen und öffentlichen Flächen im Stadtgebiet vom Laub zu befreien. Allerdings können die eingesetzten Kräfte nicht überall gleichzeitig sein. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter arbeiten so schnell es geht und bitten Wedelerinnen und Wedeler um Verständnis und ein wenig Geduld, wenn zeitweise nicht alle Bereiche komplett vom Laub befreit werden konnten, so Sven Kamin, Pressesprecher der Stadtverwaltung.


Hier das Wichtigste in Kürze: Die Gehweg- und in bestimmten Fällen auch die Straßenreinigung sind eine Verpflichtung der Bürgerinnen und Bürger einer Stadt. Rechtliche Grundlage bildet die Straßenreinigungssatzung der Stadt Wedel. Sie umfasst außer der Reinigung auch die Beseitigung von Schnee- und Eisglätte. Die Satzung ist zu finden im Ortsrecht auf www.wedel.de. Zur Reinigung sind die Eigentümerinnen und Eigentümer der anliegenden Grundstücke verpflichtet. Geh- und Radwege, Spielstraßen und Parkstreifen sind sooft wie erforderlich, mindestens jedoch einmal wöchentlich, zu reinigen. Dies gilt jetzt besonders wegen des Laubes.


Wer das Laub lediglich auf die Straße fegt verunreinigt die öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus und begeht im Übrigen dadurch auch eine Ordnungswidrigkeit. Geh- und Radwege müssen auch von Schnee freigehalten werden. Der Schnee ist an der Grundstücksgrenze und nicht zur Fahrbahn hin abzulagern. Regenwassereinläufe sind von Schnee und Eis freizuhalten. Die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen ist grundsätzlich verboten. Tagsüber sind die Anlieger bis 20 Uhr verpflichtet, Schnee- und Eisglätte unverzüglich nach Entstehung zu beseitigen.


Montags bis freitags ist der Winterdienst bis 7 Uhr morgens zu leisten. Am Wochenende und an Feiertagen muss der Winterdienst erst bis 8 Uhr erledigt sein. Sind Reinigungspflichtige nicht in der Lage ihre Pflicht persönlich zu erfüllen, so haben sie eine geeignete Person oder Firma mit der Reinigung zu beauftragen.

Ein Flyer zu diesem Thema liegt ab sofort im Rathaus aus, kann aber auch auf www.wedel.de unter der Rubrik „Dienstleistungen“ - „Was erledige ich wo“ heruntergeladen werden. Für Rückfragen steht der Fachdienst Ordnung und Einwohnerservice unter der Telefonnummer 04103 707-241 oder per Mail r.thoss@stadt.wedel.de zur Verfügung. Wenn Reinigungspflichtige ihren satzungsgemäßen Pflichten nicht nachkommen, können sich BürgerInnen ebenfalls an das Ordnungsamt wenden. Er Fragen hat zum städtischen Reinigungs- oder Winterdienst, wendet Sie sich an den Fachdienst Bauverwaltung und öffentliche Flächen (Telefon 04103- 707-354). 


mk


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